NovaStor GmbH * Stand

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NovaStor GmbH

§1 Geltungsbereich

1. Die Angebote, Leistungen und Lieferungen der NovaStor GmbH (im folgenden NovaStor) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie werden Bestandteil aller mit NovaStor abgeschlossenen Verträge. Ist der Kunde Verbraucher, werden ihm die Geschäftsbedingungen bei Vertragsschuss in zumutbarer Weise zur Kenntnis gebracht. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr i.S.d. § 310 Abs.1 BGB genügt ein ausdrücklicher Hinweis auf sie.
2.    Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
3.    Mitarbeiter von NovaStor sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt dieser Bedingungen hinausgehen.
4.    Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die Vertragsbedingungen der NovaStor in ihrer jeweils aktuellen Fassung, auch wenn hierauf nicht nochmals gesondert hingewiesen wird. Neufassungen der Geschäftsbedingungen während eines laufenden Vertragsverhältnisses mit einem Kunden, der Verbraucher ist, werden diesem bekannt gegeben und geltend als in den Vertrag einbezogen, wenn dieser nicht innerhalb von 8 Tagen schriftlich widerspricht.
5.    Für Drittsoftware und sonstige Drittprodukte -bzw. Dienstleistungen, die NovaStor als selbständige Handelsware an den Kunden mitliefert und in ihren Angeboten gesondert ausweist und bepreist, gelten mangels anderer Absprachen die Vertrags- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten des Drittprodukts. Diese können von den vorliegenden AGB-Software abweichende Regelungen zur Nutzungsrechtseinräumung sowie zur Gewährleistung und Haftung enthalten. NovaStor wird den Kunden auf die Vertrags- und Lizenzbedingungen des Herstellers bzw. Lieferanten bei Vertragsschluss hinweisen. Weisen die für die Drittprodukte geltenden Vertrags- und Lizenzbedingungen Lücken auf, gelten insoweit ergänzend die Regelungen dieser AGB entsprechend.

 

§2 Vertragsgegenstand

1.    Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen ist die Überlassung von Standardsoftware im Objektcode inklusive der zugehörigen         
Benutzerdokumentation („Vertragssoftware“) und die Einräumung der in §3 beschriebenen Nutzungsrechte. Die Hardware- und Softwareumgebung, innerhalb derer die Vertragssoftware einzusetzen ist, ist ebenfalls im Lizenzschein festgelegt.
2.    NovaStor überlässt dem Kunden (siehe Definition unter §11 (9)) die Vertragssoftware im Wege des Downloads. Hierbei stellt NovaStor dem Kunden die Vertragssoftware und die Benutzerdokumentation zum Download bereit.
3.    Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich abschließend aus der überlassenen oder im Internet einsehbaren Produktbeschreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
4.    Der Kunde hat Individualsoftware und individuelle Anpassungen nach Lieferung innerhalb angemessener Frist (max. einem Monat) zur Prüfung der Mangelfreiheit schriftlich abzunehmen. Die Software gilt auch als abgenommen, wenn die Software genutzt wird und innerhalb von einem Monat ab Programmübergabe weder eine Abnahme noch eine schriftliche Verweigerung der Abnahme wegen wesentlicher Mängel erfolgt ist.
5.     NovaStor hat bei Abschluss eines Mietvertrages das Recht, Änderungen an der Software vorzunehmen, sofern diese der Sicherung der Funktionsfähigkeit dienen. Dies gilt nicht, wenn die entsprechenden Maßnahmen für den Kunden unzumutbar sind. NovaStor hat den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen.
6.    Managed Backup Services, Cloud Services, und Professional Service Leistungen (u.a. Installations- und Konfigurationsleistungen) sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Diese sind in den besonderen Vertragsbedingungen geregelt.

 

§3 Nutzungsrechte

1.    Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Vertragssoftware. Das Nutzungsrecht ist bei Kauf der Software zeitlich unbeschränkt, im Falle der Miete zeitlich beschränkt auf die Dauer des bestehenden Vertrages. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. Bei Beendigung des Mietvertrages stellt die Software ihre Funktionalität zum Ende der Mietdauer vollständig ein – d.h. es gehen weder Datensicherungen noch Wiederherstellung von gespeicherten Daten.
2.    Der Kunde ist bei Kauf oder bei Miete der Software berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen.
3.    Zur Herstellung der Interoperabilität gelten die Rechte des § 69e UrhG. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NovaStor dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
4.    Der Kunde ist nach Kauf oder bei gültiger Miete der Software berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder NovaStor übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von NovaStor wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß diesem § 3 vereinbaren.
5.    Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NovaStor die ihm zustehenden Rechte geltend machen. NovaStor behält sich vor die Lizenz bei anhaltender Lizenzverletzung zu deaktivieren.
6.    Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.

 

§4 Zahlung, Fälligkeit und Verzug

1.    Der Kauf bzw. die Miete der Software ist kostenpflichtig. Es gelten die jeweils von NovaStor im Angebot angegebenen Preise.
2.    Im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages kann NovaStor eine jährliche Preisanpassung bis 6% p.a. oder wahlweise bis zur Höhe des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland vornehmen, ohne dass ein Kündigungsrecht besteht.
3.    Zahlungen sind mit der Ablieferung der Vertragssoftware bei dem Kunden bzw. der Bereitstellung zum Download und Mitteilung der Zugangsdaten an den Kunden fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen, soweit NovaStor nicht im Einzelfall Vorkasse verlangt.
4.    Ist an dem Geschäft ein Verbraucher beteiligt, betragen die Verzugszinsen fünf Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Ansonsten betragen die Verzugszinsen acht Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
5.    Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach, stellt er seine Zahlungen ein oder werden NovaStor andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist NovaStor wahlweise berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, ihre Leistungen ohne vorherige Mahnung einzustellen oder den Vertrag zu kündigen. Für den Fall der Kündigung ist der Kunde verpflichtet, gelieferte Ware und Software auf seine Kosten in Höhe der Zahlungsrückstände ohne schuldhaftes Zögern zurückzugeben. Im Übrigen bedeuten die Maßnahmen der NovaStor Kündigung des Vertrages.

 

§5 Laufzeit bei Miet- und Wartungsverträgen

1.    Bei Mietverträgen wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Abschluss dieses Vertrages gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.    Bei Kaufverträgen wird parallel ein Wartungsvertrag (NovaCare) abgeschlossen. NovaCare für NovaStor DataCenter beinhaltet Upgrade- und Update-Protection sowie technischer Support durch NovaStor-Support-Ingenieure in Hamburg. Sie verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt wurde.
3.    Ohne NovaCare kann es zu Beeinträchtigungen bei der Nutzung der Software kommen. NovaStor ist nicht verpflichtet die Beeinträchtigungen ohne Bezahlung näher zu untersuchen oder zu beheben.
4.    Für eine Preisanpassung bei Erneuerung des Vertrags gilt §4 (2).

 

§6 Kündigung 

Mit Ausnahme der Kündigung aus wichtigem Grund ist die Kündigung nur nach Maßgabe dieser Bestimmung möglich.

1.    Ordentliche Kündigung durch den Kunden 

1. Der Kunde kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen, wenn NovaStor über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten trotz schriftlicher Aufforderung durch den Kunden keinerlei vertraglich geschuldeten Leistungen gemäß dem Vertrag erbracht hat und hierdurch das Projekt insgesamt um mehr als 3 Monate verzögert wird. Eine weitere ordentliche Kündigungsmöglichkeit durch den Kunden ist ausgeschlossen.

2.    Ordentliche Kündigung durch NovaStor 

1.    NovaStor kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen, wenn der Kunde Mitwirkungsleistungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten trotz schriftlicher Aufforderung durch NovaStor nicht erbracht hat und hierdurch das Projekt insgesamt um mehr als 3 Monate verzögert wird. Weitere Rechte von NovaStor wegen der Verletzung von Mitwirkungsleistungen bleiben unberührt. Eine weitere ordentliche Kündigungsmöglichkeit durch NovaStor ist ausgeschlossen.

3.    Außerordentliche Kündigung 

1.    Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Wenn nicht abweichend vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
2.    Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist dadurch nicht ausgeschlossen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere für NovaStor,
die Auflösung des Kunden,
• die Beantragung und/oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden
• der Vermögensverfall des Kunden und
• die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Kunden.
3.    Eine Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund letzteren ist nur zulässig, wenn NovaStor dem Kunden in Form eines schriftlichen Hinweises zuvor vergeblich Gelegenheit gegeben hat, sich im Hinblick auf den kündigungsrelevanten Vertragsverstoß wieder vertragsgemäß zu verhalten. Der Hinweis muss den kündigungsrelevanten Vertragsverstoß beschreiben und dem Kunden eine angemessene Frist, die jedoch zwei Kalenderwochen nicht unterschreiten darf, zur Beseitigung des kündigungsrelevanten Vertragsverstoßes einräumen.
4.    Ein wichtiger Grund liegt für NovaStor auch dann vor, wenn der Kunde trotz Mahnung durch NovaStor mit einem Betrag von mehr als 10% der unter dem im Vertrag zu entrichtenden Entgelte für einen Zeitraum von mehr als einem Monat in Verzug ist.

4.    Form 

1.    Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Einhaltung der Form ist eine Kündigung per Telefax, per unterschriebenem PDF per E-Mail, nicht aber per E-Mail allein, ausreichend.

5.    Übrige Verträge 

1.    Eine Beendigung der Servicevereinbarung berührt sonstige Verträge und in diesen vereinbarten Regelungen zwischen den Parteien nicht.

6.    Kündigungsfolgen 

1.    Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden oder NovaStor steht NovaStor die Vergütung für bis zum Vertragsende gelieferte Software oder andere Arbeitsergebnisse vollständig und die Vergütung für nach Aufwand abrechenbare Leistungen für die erbrachten Aufwände zu.
2.    Bei einer Vertragsbeendigung behält NovaStor sämtliche Daten noch 30 Tage vor, und entfernt diese nach Ablauf vollständig. Auf Anfrage kann NovaStor vor Ablauf einen kostenpflichten Restore der Sicherung erstellen.
3.    Sofern Arbeitsergebnisse infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht fertiggestellt wurden, übergibt NovaStor diese im bei Vertragsende bestehenden Zustand. Eine Abnahme entfällt. Der Kunde erhält die in diesem Vertrag vorgesehenen Nutzungsrechte. Für nicht fertiggestellte Arbeitsergebnisse steht NovaStor hieran eine anteilige Vergütung im Verhältnis des Fertigstellungsgrads zum fertigen Ergebnis zu, welches NovaStor nach billigem Ermessen bestimmen kann. Für Arbeitsergebnisse, deren Fertigstellung vor Vertragsende nicht geschuldet war, entfällt die Haftung für Mängel. Etwaige weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.

 

§7 Gewährleistung

1.    NovaStor leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Lizenzschein genannten Anforderungen nicht gerecht wird.
2.    Ist der Kunde Unternehmer hat er die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen NovaStor unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
3.    Ist der Kunde Unternehmer, so ist NovaStor im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird NovaStor dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
4.    NovaStor ist im Einzelfall berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. NovaStor genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet. Es gelten NovaStors Support Richtlinien.
5.    Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet NovaStor nach § 5.
6.    Ist der Kunde Verbraucher, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln unbeschränkt Anwendung.
7.    Im Falle des Mietvertrages ist eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
8.    Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in zwei Jahren bzw. in einem Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware, im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 6.
9.    Besteht zwischen den Parteien ein Pflegevertrag, richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den in diesem Pflegevertrag vorgesehenen Zeiten. Soweit kein individueller Vertrag geschlossen wurde, gelten NovaStors Support Richtlinien.
10.    Voraussetzung für die Gewährleistung ist die vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden. Keine Gewährleistung übernimmt NovaStor dafür, dass die überlassene Ware oder Software den speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden zusammenarbeitet.
11.    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es nicht möglich ist, Software zu entwickeln, die für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist.
12.    Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.

 

§8 Haftung 

1.    Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von NovaStor der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist, maximal bis zur doppelten Höhe des Auftragswertes.
2.    NovaStor haftet unbeschränkt
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
• für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
• im Umfang einer von NovaStor übernommenen Garantie.
3.    Die Haftung für Datenverlust beim Kunden wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien auf einem geeigneten Backupmedium eingetreten wäre.
4.    Eine weitergehende Haftung von NovaStor besteht nicht.
5.    Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von NovaStor.
6.    Bei Mietverträgen im unternehmerischen Geschäftsverkehr wird die verschuldensunabhängige Haftung von NovaStor nach § 538 BGB wegen Fehlern, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen.
7.    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen eines Mangels nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder eines Werks, bei arglistig verschwiegenen Fehlern und wegen Schäden an Gesundheit, Leib und Leben sowie Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, die zum Zeitpunkt der Einbeziehung dieser Bedingungen bereits entstanden sind, bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

 

§9 Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht

1.    Der Kunde wird die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.
2.    Der Kunde wird es NovaStor auf dessen Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde NovaStor Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen. NovaStor darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. NovaStor wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.

 

§10 Vertraulichkeit

1.    „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
2.    Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.
3.    Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, 
1.    die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
2.    die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
3.    die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
4.    Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht über die Laufzeit des Lizenzvertrages hinaus.

 

§11 Salvatorische Klausel

1.    Der Kunde darf Ansprüche gegen NovaStor nur nach schriftlicher Zustimmung auf Dritte übertragen. 
2.    Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
3.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.
4.    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
5.    Die Vertragssoftware kann (Re-)Exportrestriktionen unterliegen, z.B. der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Europäischen Union. Der Kunde hat diese Bestimmungen bei einer Weiterveräußerung oder sonstigen Ausfuhr zu beachten.
6.    Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
7.    Erfüllungsort ist Hamburg. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
8.    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahekommt.
9.    Als Kunde wird in diesen AGB die Person, Gesellschaft oder Organisation bezeichnet die Waren, Produkte oder Dienstleistungen von NovaStor erwirbt. Dies können sowohl Endkunden als auch Vertriebspartner sein.